Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Das Eigentum dieser Website unterliegt Martijn Schoufour, A-6281 Gerlos, Hnr. 316

UID Nr. ATU77708349

 

1.   Generelles

 

Für alle abgeschlossenen Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen Canyoning Safari und dem Kunden gelten ausschließlich die hier aufgeführten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ohne Ausnahme.

 

 

 

2.      Voraussetzungen

 

Für diesen Sport sollte man über eine gesunde, körperliche Verfassung verfügen und schwimmen können.

 

Man beachte, dass trotz dieser Voraussetzungen und der gewissenhaften Arbeit des Guides, Verletzungen möglich sein können.

 

Kunden, die durch Alkohol, Drogen oder Medikamente am Tag der Tour beeinträchtigt sind oder den Anweisungen des Guides nicht Folge leisten, werden ausnahmslos von der Teilnahme an der Tour ausgeschlossen.

 

Sollte die Tour bereits im Gange sein, wird diese für alle oder speziell für diejenigen (Entscheidung liegt beim Guide) unverzüglich abgebrochen, wobei von Seiten des Kunden kein Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises besteht.

 

Alle Canyoning-Touren finden im Freien statt und unterliegen somit allen Witterungseinflüssen. Sollten Wetterveränderungen oder unvorhergesehene Umstände auftreten, die die Sicherheit des Kunden beeinträchtigen können (Wetter, zu viel Wasser, mangelnde Eignung des Kunden, …) steht es Canyoning Safari zu, die Tour entsprechend abzuändern oder zur Gänze vom Vertrag zurück zutreten.

 

 

 

3.       Bezahlung

 

Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises fällig. Der Restbetrag ist eine Woche vor der Tour zu begleichen (der Einzahlungsbeleg ist vor der Tour beim Guide vorzulegen).

 

 

 

4.       Stornierung

 

Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Tour vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt bzw. die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen.

 

Bei Rücktritt vom Vertrag oder der Nicht-Teilnahme unmittelbar vor der Tour kann Canyoning Safari Ersatz für bereits getroffene Aufwendungen und Leistungen verlangen.

 

 

 

Bei Rücktritt

 

-        bis 4 Wochen vor Tourbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% einbehalten

 

-        bis 14 Tage vor Tourbeginn – 25% einbehalten

 

-        bis 7 Tage vor Tourbeginn -50% einbehalten

 

-        bis 2 Tage vor Tourbeginn – 75% einbehalten

 

-        bei Nicht-Erscheinen am Tag der Tour werden 100% Stornogebühren verrechnet.

 

Geldrückgabe an den Kunden erfolgt ausschließlich nur mit Vorlage eines ärztlichen Attests.

 

 

 

5.       Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 

Sollte es dem Kunden nicht möglich sein, die Leistungen des Guides – bzw. Veranstalters fristgerecht in Anspruch zu nehmen, findet kein Kostenersatz statt (zB. Gültigkeit Gutscheine, pünktliches Erscheinen, …).

 

In besonderen Fällen (Erkrankung, Unfall udgl.) kann über eine Ersatzleistung in Form eines Gutscheines verhandelt werden.

 

 

 

6.       Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

 

Sämtliche Ansprüche den Vertrag betreffend müssen binnen eines Monats nach dem vertraglichen Veranstaltungsende bei Canyoning Safari schriftlich eingebracht werden. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren 6 Monate nach dem vertraglichen Ende der Veranstaltung.

 

 

 

7.       Versicherungsschutz

 

Jedem Kunden wird empfohlen, eine Reiserücktritts-, Unfall-, Kranken-, Haftpflicht-. Berge- und Gepäckversicherung abzuschließen.

 

 

 

8.       Bilder und Videoaufnahmen

 

Canyoning Safari erhält von jedem Gast seine unwiderrufliche Zustimmung bei den jeweiligen Canyoning-Touren Fotos, Videos usw. zu erstellen, auf denen der Kunde ersichtlich ist und diese unbefristet insbesondere für Werbe- und Marketingzwecke in jeglicher Form zu verwenden.

 

Bei allen Touren werden Fotos gemacht, die der Gast bekommt. Sollte es aus technischen Gründen nicht möglich sein, Fotos zu machen, wird keine Haftung übernommen.

 

 

 

9.       Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

 

Die Sprache Deutsch wird in allen Rechtsgeschäften, Verträgen und Streitigkeiten verwendet.

 

Für Streitigkeiten ist hier das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Sitz und die Niederlassung der Firma Canyoning Safari fällt.

 

Erfüllungsort ist die Niederlassung der Canyoning Safari.

 

 

 

10.    Beschränkung der Haftung

 

Die Teilnahme an den Touren erfolgt für jeden Kunden auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung mit der dort ausgewiesenen Grundversicherungssumme. Alle anderen Schadenersatz- und Haftungsansprüche gegenüber Canyoning Safari sind somit ausgeschlossen.

 

Canyoning Safari verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände ordnungsgemäß zu pflegen und instand zu halten. Für Zwischenfälle, die auf unzureichende, körperliche Voraussetzungen des Kunden zurückzuführen sind, auf die der Guide vor Beginn der Tour nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, kann keine Haftung übernommen werden.

 

 

 

11.        Änderungen des Vertrages

 

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrag betreffend, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

 

12.        Foto- und Filmmaterial

 

Alle Fotos bzw. Filme, die sich auf der Seite Canyoning Safari befinden, sind Eigentum von Canyoning Safari.

 

 

 

13.        Datenschutz

 

Es gibt keine Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde (Datenverarbeitungsregister) mehr.

 

Statt dessen stärkere Verantwortung für Verantwortliche (derzeit „Auftraggeber“) und Auftragsverarbeiter (derzeit „Dienstleister“) und weitreichende Neuregelung der Pflichten bei der Datenverarbeitung:

 

Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen („privacy by design/privacy by default“): Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren (z.B. Pseudonymisierung) zu treffen, damit die Verarbeitung den Anforderungen der Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Datenschutzrechtliche Voreinstellungen sollen sicherstellen, dass grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.

 

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ führen: Der Inhalt ist ähnlich den derzeitigen DVR-Meldungen und hat insbesondere die eigenen Kontaktdaten, die Zwecke der Verarbeitung, eine Beschreibung der Datenkategorien und der Kategorien von betroffenen Personen, die Empfängerkategorien, gegebenenfalls Übermittlungen von Daten in Drittländer, wenn möglich die vorgesehenen Löschungsfristen und eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherheits-maßnahmen zu enthalten. 
Die Pflicht zur Führung dieses Verzeichnisses gilt für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern - nur - dann nicht, wenn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt und keine Verarbeitung besonderer Datenkategorien bzw keine Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten umfasst.   

 

 

 

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sind sowohl den nationalen Aufsichtsbehörden (ohne unangemessene Verzögerung – möglichst binnen höchstens 72 Stunden nach dem Entdecken; außer die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten) als auch der betroffenen Person (ohne unangemessene Verzögerung, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten bewirkt) zu melden. 

 

Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei Verarbeitungsvorgängen, die (insbesondere bei Verwendung neuer Technologien) aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben.

 

Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.

 

(Verpflichtender) Datenschutzbeauftragter: Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht für Unternehmen (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter), wenn 

 

die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

 

die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten besteht.